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Allgemeines
Die Zivile Verteidigung dient der Vorbereitung auf die Abwehr schwerwiegendster Gefahren für den Staat und seine Bürgerinnen und Bürger. Streng genommen geht es dabei um die Abwehr kriegsbedingter Gefahren und schwerster innerer Notstände.
Es muss Vorsorge dafür getroffen werden, die Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung gerade bei schwersten Krisen zu gewährleisten. Nur so kann bereits ihr Entstehen möglichst verhindert oder zumindest ihre Folgen bewältigt werden.
Quelle: Bund/BMI
Gegenstand der Konzeption ist die künftige Ausgestaltung der vier Aufgabenbereiche der Zivilen Verteidigung:
Die Konzeption beschreibt Zusammenhänge und Prinzipien und macht Vorgaben für die künftige Ausgestaltung der einzelnen Fachaufgaben, die sich an den jeweiligen Fähigkeiten orientieren. Gleichzeitig bildet sie die Basis für die weiteren Arbeiten und Planungen in den Bundesressorts, die auf Grundlage einer Reihe von Fach- und Rahmenkonzepten präzisiert und umgesetzt werden.
Nach dem Gefahrenbericht der Schutzkommission beim Bundesministerium des Inneren ist die Mobilisierung des Selbsthilfepotenziales in der Bevölkerung lückenhaft.
Dieses wurde auch in der Konzeption Ziviler Verteidigung aufgeführt. Wir haben Dir hier die wichtigsten Auszüge ausgearbeitet und zeigen Dir in Verlinkungen, wie Du Dich wirksam schützen kannst.
Auszüge aus der Konzeption Ziviler Verteidigung (KVZ) des Bundesministeriums des Inneren vom 24.08.2016.
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1 Anlass und Zielsetzung
Die „Konzeption Zivile Verteidigung“ (KZV) ist das konzeptionelle Basisdokument für die ressortabgestimmte Aufgabenerfüllung im Bereich der Zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge des Bundes.
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2.1 Funktion und Aufgaben der Zivilen Verteidigung
In der Erkenntnis, dass die Verteidigung des Bundesgebietes gegen Angriffe von außen und der Schutz der Bevölkerung wesentliche Staatsaufgaben darstellen, hat die Bundesrepublik Deutschland den Verteidigungsaufgaben Verfassungsrang eingeräumt. Eine verantwortungsbewusste staatliche Vorsorgepolitik kann auf die Fähigkeit zur Verteidigung nicht verzichten. Dazu gehören sowohl die militärische als auch die zivile Verteidigung als demselben Ziel verpflichtete, gleichrangige, jedoch organisatorisch voneinander unabhängige Komponenten der Gesamtverteidigung. Zur Stärkung der Resilienz unseres Landes ist allerdings die gemeinsame Nutzung von Ressourcen kontinuierlich fortzuentwickeln.
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3.2 Risiken und Bedrohungen
Der untrennbare Zusammenhang zwischen militärischer und ziviler Verteidigung verlangt nach einer abgestimmten Wahrnehmung von Bedrohungen und Gefahren als gemeinsame Planungsgrundlage. Die Einschätzung der militärischen Bedrohung obliegt primär dem BMVg. Die Planungen zur Zivilen Verteidigung bauen auf dieser Einschätzung auf.
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Die KZV folgt deshalb der Bedrohungseinschätzung der Bundesregierung, wie sie im „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ beschrieben ist. Das Weißbuch legt einen Schwerpunkt auf das veränderte Sicherheitsumfeld und die daraus folgenden Herausforderungen für die Landes- und Bündnisverteidigung.
Besonderes Augenmerk mit Blick auf die Landesverteidigung erhielten dabei hybride Bedrohungen sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure. Es ist die Aufgabe der Zivilen Verteidigung, sich auf die Abwehr dieser neuen Gefahren auszurichten, ohne dabei ihre Aufgaben bei der klassischen Landes- und Bündnisverteidigung zu vernachlässigen. Die wachsende Verwundbarkeit der modernen Infrastruktur und die Ressourcenabhängigkeit moderner Gesellschaften bieten vielfältige Angriffspunkte. Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme, Konfliktführung mit terroristischen Mitteln und Angriffe im Cyberraum können zu einer direkten Bedrohung Deutschlands und seiner Verbündeten werden. Insgesamt ist zu erwarten, dass die Wechselwirkungen von innerer und äußerer Sicherheit weiter zunehmen.
Entsprechend den beschriebenen Angriffsmitteln und Angriffszielen konzentrieren die Bundesressorts ihre Fachplanungen im Bereich der Zivilen Verteidigung auf folgende Bedrohungen:
Bei hybriden Bedrohungen sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
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6.1 Grundprinzipien und strategische Schutzziele
Basis des Zivilschutzes ist die Fähigkeit der Bevölkerung, sich selbst zu schützen und (auch gegenseitig) zu helfen, bis qualifizierte, in der Regel staatlich organisierte Hilfe eintrifft.
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Der Bund verfolgt im Zivilschutz entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz1 GG) und der Pflicht zur Daseinsvorsorge nach dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) die folgenden strategischen Schutzziele:
Darüber hinaus ist auch der Erhalt der kulturellen Identität unserer Gesellschaft (dazu näher Abschnitt 6.12) ein strategisches Ziel des Zivilschutzes.
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Diese Schutzziele werden operationalisiert durch die Aufstellung eines Kataloges an Handlungsfeldern bzw. Schutzfähigkeiten. Der Katalog wird regelmäßig anhand von Referenzszenarien auf seine Vollständigkeit und Aktualität überprüft. Dazu wird ein Katalog „Referenzszenarien Bund“ entwickelt. Hieraus werden Planungsgrößen abgeleitet, um quantitative Festlegungen zu treffen.
Die einzelnen Fähigkeiten sollen möglichst frei kombinierbar bzw. modular geplant sowie flächendeckend disloziert oder schnell verlegbar sein. Sie sind fortlaufend an die technische Entwicklung anzupassen; Forschungserkenntnisse sollen berücksichtigt werden.
Folgende Fähigkeiten sollen bedarfsgerecht verfügbar sein:
6.2 Selbstschutz
Die Bevölkerung soll flächendeckend über Grundkenntnisse bzw. Grundfähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen:
Diese Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch geeignete Informations- und Ausbildungsmaßnahmen vermittelt. Der Bund ergänzt nach Bedarf entsprechende Maßnahmen der Länder. Hierzu wird im Benehmen mit den Ländern ein „Rahmenkonzept Selbstschutz“ entwickelt.
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6.10.1 Bergung und Rettung
Die Fähigkeit Bergung und Rettung beinhaltet folgende Teilfähigkeiten:
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6.10.2 Notversorgung
Zur Notversorgung gehören die Teilbereiche:
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6.11 Objektschutz
Soweit zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen erforderlich, ist der Schutz entsprechender Objekte (durch Polizei- oder Bundeswehrkräfte) sicherzustellen.
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7.1 Grundprinzipien und strategische Schutzziele
Die Aufgabe der Versorgung umfasst im Kern die Abwehr und Bewältigung von Ausfällen und Störungen von Versorgungsleistungen. Soweit im medizinischen Bereich infolge bestimmter Schadenslagen Zusatzbedarfe entstehen, sind die daraus resultierenden Aufgaben im Abschnitt 6 abgebildet.
Basis aller Vorsorgeplanungen sind die vorhandenen friedensmäßigen Strukturen und Krisenvorsorgemaßnahmen. Diese werden - soweit notwendig - durch spezifische ergänzende und verstärkende Maßnahmen für die Erfordernisse der Zivilen Verteidigung ertüchtigt.
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Der Bund verfolgt mit der Versorgung der Bevölkerung entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) und der Pflicht zur Daseinsvorsorge nach dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG) die folgenden strategischen Schutzziele:
Diese Schutzziele werden operationalisiert durch eine Aufteilung in Handlungsfelder, die Festlegung des jeweils angestrebten Schutzniveaus und die vorzunehmenden Maßnahmen.
Der Sicherung lebenswichtiger Grundbedürfnisse dienen insbesondere folgende Handlungsfelder:
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Der Sicherung einer minimalen Daseinsvorsorge dienen insbesondere folgende Handlungsfelder:
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7.3 Trinkwassernotversorgung
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Die staatliche Notfallvorsorge sichert insbesondere die Minimalversorgung für die gesamte Bevölkerung mit Trinkwasser für mindestens 14 Tage nach den Vorgaben des Wassersicherstellungsgesetzes und der zu seiner Konkretisierung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
Der Mindestbedarf an Trinkwasser liegt bei
Seine Beschaffenheit darf nicht gesundheitsschädlich sein.
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Die Bevölkerung soll durch geeignete Maßnahmen angehalten werden, zur Eigen-/ Erstversorgung bis zur Installation staatlicher Einzelmaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Tagen je zwei Liter Wasser pro Person und Tag in nicht gesundheitsschädlicher Qualität vorzuhalten.
7.4 Ernährungsnotfallvorsorge
Die Regelversorgung mit Nahrungsmitteln erfolgt über eine Vielzahl von Lebensmittelproduzenten und Lebensmittelhändlern ohne besondere Mindestvorgaben. Die Versorgung erfolgt so lange wie möglich durch die privatwirtschaftlich organisierte Lebensmittelwirtschaft über den freien Markt.
Zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln kann der Bund eine eigene Nahrungsmittelreserve vorhalten.
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Schließlich soll der Selbstschutz der Bevölkerung durch geeignete staatliche Maßnahmen gestärkt werden. Die Bevölkerung wird angehalten, einen individuellen Vorrat an Lebensmitteln für einen Zeitraum von zehn Tagen vorzuhalten, um durch entsprechende Eigenvorsorge die staatlichen Maßnahmen zu unterstützen.
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7.10.1 Versorgung mit Strom und Gas
Die Bevölkerung soll durch geeignete Maßnahmen zur Überbrückung kurzfristiger Stromausfälle befähigt werden. Das beinhaltet entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen wie insbesondere
10 Zusammenfassung
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Basisfähigkeit des Zivilschutzes ist die Fähigkeit der Bevölkerung, sich selbst zu schützen und (auch gegenseitig) zu helfen, bis qualifizierte, in der Regel staatlich organisierte Hilfe eintrifft. Diese Eigenverantwortung sinnvoll wahrzunehmen, setzt ein entsprechendes Wissen über die relevanten Risiken, die Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Leistungsfähigkeit sowie die notwendigen Selbstschutz- und Selbsthilfefähigkeiten voraus.
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Die Bevölkerung trägt durch eigene Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Selbstschutzes zur Verringerung des Bedarfes an Notversorgungsleistungen bei. Sie soll durch geeignete Maßnahmen hierzu angeleitet und befähigt werden.
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Quelle: Bund/BMI
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